Einen Rechtsanspruch haben alle Beschäftigten der BVG und BT, unabhängig vom Lebensalter.
Der Anspruch wird erstmals erworben, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht.
Die Bildungszeit beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 10 Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren.
Mit Zustimmung Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihres Arbeitgebers können Sie den Anspruch für künftige Zeiträume zusammenfassen.
Nicht in Anspruch genommene Bildungszeit aus vergangenen Jahren verfällt.
Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend – er richtet sich also immer nach der individuellen Arbeitszeit.
Die Berechnung des jeweiligen Freistellungsanspruchs erfolgt ausschließlich durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber

Bildungszeit wird bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber beantragt. Fragen zur Beantragung müssen mit der jeweiligen Personalstelle geklärt werden.
Inanspruchnahme und Zeitpunkt der Bildungszeit sind bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber so früh wie möglich mindestens jedoch 6 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme zu beantragen. Dabei ist die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und der Anerkennungsbescheid der zuständigen Senatsverwaltung bzw. bei als anerkannt geltenden Veranstaltungen im Sinne des § 10 (5) bzw. § 10 (6) BiZeitG die Bestätigung der Bildungseinrichtung vorzulegen.
Den Anerkennungsbescheid erhalten Beschäftigte von der Bildungseinrichtung. Dieser wird kostenfrei Verfügung gestellt.

Ja, der Anspruch auf Bildungszeit kann von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber verwehrt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Freistellungsansprüche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Bildungszeit kann für eine anerkannte Bildungsveranstaltung der beruflichen Weiterbildung, der politischen Bildung oder der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten gewährt werden.
Bildungsveranstaltungen dienen der beruflichen Weiterbildung, wenn sie Kenntnisse für den ausgeübten Beruf vermitteln oder zumindest Kenntnisse vermitteln, die im erlernten Beruf oder in der ausgeübten Tätigkeit verwendet werden können.
Ein Mindestnutzen muss für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber vorhanden sein.
Politische Bildung verfolgt das Ziel, das Verständnis für gesellschaftliche, soziale oder politische Zusammenhänge zu verbessern. Damit soll die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache in Staat, Gesellschaft oder Betrieb gefördert werden.
Als ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne des Bildungszeitgesetzes gelten nur solche, die in Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens oder in sonstigem besonderen Gemeinwohlinteresse ausgeübt werden. Die Freistellung kann nur für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten erfolgen.

Ja. Es ist nicht ausschlaggebend, wo die Bildungsmaßnahme stattfindet oder wo die veranstaltende Bildungseinrichtung ihren Sitz hat. Maßgebend ist, dass die Bildungsveranstaltung im Sinne des BiZeitG anerkannt ist.
Klicke auf den Link, fülle das Formular aus und reiche es bei deinem Sachgebietsleiter, spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung/des Seminars ein!